Artikel 11 VO (EU) 2023/1231
Besondere Vorschriften für Sendungen mit Pflanzkartoffeln
(1) Für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit Pflanzkartoffeln, die in Verkehr gebracht werden sollen, gelten nur dann besondere Vorschriften und das Erfordernis eines Pflanzengesundheitsetiketts, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Diese Sendungen werden von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu dem Zweck ermächtigt und registriert wurden, den Versand dieser Sendungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu garantieren, zur Annahme durch Unternehmer in Nordirland versandt.
- b)
- Jede Sendung mit Pflanzkartoffeln ist mit einem Pflanzengesundheitsetikett gemäß Absatz 2 versehen.
- c)
- Die Pflanzkartoffeln entsprechen den Anforderungen des gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts bezüglich des Eingangs von Pflanzkartoffeln nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und des Inverkehrbringens in Nordirland.
- d)
- Die Pflanzkartoffeln sind nach ihrem Eingang nach Nordirland nur für das Inverkehrbringen und die Verwendung im Vereinigten Königreich bestimmt und sind nicht später in einen Mitgliedstaat zu verbringen.
- e)
- Die Pflanzkartoffeln werden gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu amtlichen Kontrollen vorgeführt.
- f)
- Das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien dafür vorgelegt, dass ein Verfahren zur Registrierung und Ermächtigung von Unternehmern in Kraft ist, einschließlich amtlicher Verfahren zur Sicherstellung der Befolgung dieser Verordnung und zur Behebung von Verstößen, dass Sendungen mit Pflanzkartoffeln in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die den Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung entsprechen, amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen werden und dass bei der Verbringung dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zum Bestimmungsort in Nordirland amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Sendungen nicht später in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Diese schriftlichen Garantien bieten somit der Union die Gewähr, dass die besonderen Vorschriften dieses Artikels das Risiko für die Pflanzengesundheit auf der Insel Irland nicht erhöhen, den SPS-Status der Insel Irland nicht beeinträchtigen und das Risiko für die Pflanzengesundheit im Binnenmarkt nicht erhöhen oder dessen Integrität beeinträchtigen.
- g)
- Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 erlassen und die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten besonderen Vorschriften nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels oder gemäß Artikel 14 ausgesetzt.
(2) Das in Absatz 1 genannte Pflanzengesundheitsetikett wird von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nach systematischen, physischen amtlichen Kontrollen vergeben und entweder von diesen zuständigen Behörden oder unter amtlicher Aufsicht dieser zuständigen Behörden von den Unternehmern gedruckt.
Durch das Etikett wird bestätigt, dass die Sendungen mit Pflanzkartoffeln den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c und d sowie den Vorschriften eines gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts entsprechen.
(3) Sind die Bedingungen bezüglich der in Absatz 1 Buchstabe f aufgeführten schriftlichen Garantien erfüllt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf Folgendes festlegen:
- a)
- die Anforderungen an den Eingang von Pflanzkartoffeln nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und an deren Verwendung in Nordirland;
- b)
- das Muster des in Absatz 1 genannten Pflanzengesundheitsetiketts.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absätze 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission überwacht die Anwendung der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Vorschriften in Bezug auf Sendungen mit Pflanzkartoffeln und auf das Pflanzengesundheitsetikett durch das Vereinigte Königreich.
Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Bedingungen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Sonderbedingungen und -maßnahmen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Beschränkungen der Anwendung der Vorschriften in Bezug auf bestimmte Sendungen oder Unternehmer, oder zur Änderung der gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakte.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.
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