Artikel 10 VO (EU) 2023/1231

Besondere Vorschriften für Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, für den Versand und den Verkauf durch Unternehmer

(1) Für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und das Inverkehrbringen in Nordirland von Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, gelten nur dann besondere Vorschriften und das Erfordernis eines Pflanzengesundheitsetiketts, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Diese Sendungen werden von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu dem Zweck ermächtigt und registriert wurden, den Versand dieser Sendungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu garantieren, zur Annahme durch Unternehmer in Nordirland oder zum sofortigen Verkauf im Vereinigten Königreich nach ihrer Annahme durch Unternehmer in Nordirland versandt.
b)
Die kleinsten Handelseinheiten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln in jeder Sendung sowie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sind mit einem Pflanzengesundheitsetikett versehen, das unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von einem Unternehmer ausgestellt wurde und das inhaltlich und formal dem Muster in einem gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt entspricht.
c)
Die Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, entsprechen den Vorschriften für ihren Eingang in die Union gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625.
d)
Die Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, werden nach ihrem Eingang nach Nordirland nur im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht und verwendet und nicht später in einen Mitgliedstaat verbracht.
e)
Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, werden gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu amtlichen Kontrollen vorgeführt.
f)
Die Unternehmer in Nordirland, die diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln annehmen, und die Unternehmer, die diese Maschinen, Geräte und Fahrzeuge nach deren Eingang nach Nordirland als erste annehmen, werden jeweils zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in das Register gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 nach dem Verfahren des Artikels 66 der genannten Verordnung aufgenommen.
g)
Das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien dafür vorgelegt, dass ein Verfahren zur Ermächtigung und Registrierung von Unternehmern besteht, das den Versand dieser Sendungen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung einschließlich amtlicher Verfahren zur Sicherstellung der Befolgung dieser Verordnung und zur Ahndung von Verstößen gewährleisten soll, dass Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die den Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung entsprechen, amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen werden und dass bei der Verbringung dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zum Bestimmungsort in Nordirland amtliche Kontrollen, belegt durch einen Kontrollplan, sowie Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Sendungen nicht später in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Diese schriftlichen Garantien bieten somit der Union die Gewähr, dass die besonderen Vorschriften dieses Artikels das Risiko für die Pflanzengesundheit auf der Insel Irland nicht erhöhen, den SPS-Status der Insel Irland nicht beeinträchtigen und das Risiko für die Pflanzengesundheit im Binnenmarkt nicht erhöhen oder dessen Integrität beeinträchtigen.
h)
Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 hinsichtlich Inhalt und Form des Musters des Pflanzengesundheitsetiketts erlassen und die Anwendung der unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes festgelegten besonderen Vorschriften nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels oder gemäß Artikel 14 ausgesetzt.

(2) Durch das in Absatz 1 genannte Pflanzengesundheitsetikett wird bestätigt, dass die Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c und d entsprechen.

(3) Sind die Bedingungen bezüglich der in Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten schriftlichen Garantien erfüllt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Inhalt und Form des Musters des in Absatz 1 genannten Pflanzengesundheitsetiketts festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absätze 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission überwacht die Anwendung der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten besonderen Vorschriften in Bezug auf Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, und in Bezug auf das Pflanzengesundheitsetikett durch das Vereinigte Königreich.

Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Bedingungen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Sonderbedingungen und -maßnahmen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Beschränkungen der Anwendung der Vorschriften in Bezug auf bestimmte Sendungen oder Unternehmer, oder zur Änderung der gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.

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