Artikel 9 VO (EU) 2023/1231

Besondere Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt

(1) Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, dürfen nur dann gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden, wenn:

a)
das Vereinigte Königreich beschließt, den folgenden Anforderungen zu entsprechen, und daraufhin schriftlich nachweist, dass

i)
für diese Waren nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen gelten, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) 2016/429, (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 sowie in den gemäß den genannten Verordnungen erlassenen Kommissionsrechtsakten festgelegt sind; und
ii)
das Vereinigte Königreich die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen wirksam umsetzt;

b)
diese Erzeugnisse in einem gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistet sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels dürfen Fischereierzeugnisse, die von einem Schiff unter der Flagge eines anderen Drittlands als des Vereinigten Königreichs gefangen und in andere Teile des Vereinigten Königreichs als Nordirland eingeführt werden, nur dann gemäß Artikel 4 aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Einzelhandelswaren nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden, wenn

a)
das Vereinigte Königreich beschließt, den folgenden Anforderungen zu entsprechen, und daraufhin schriftlich nachweist, dass

i)
nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen gelten, sodass sichergestellt ist, dass Fischereierzeugnisse aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der gemäß jener Verordnung erlassenen Rechtsakte der Union nicht in das Vereinigte Königreich eingeführt werden;
ii)
das Vereinigte Königreich die unter Ziffer i genannten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen wirksam umsetzt;

b)
der Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs in einem gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistet ist.

Beabsichtigt das Vereinigte Königreich, neue Maßnahmen einzuführen oder bestehende Maßnahmen zu ändern, die die Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen gemäß Buchstabe a Ziffer i des vorliegenden Absatzes betreffen, so setzt es die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt Informationen zum Inhalt dieser Maßnahmen, bevor die Maßnahmen im nationalen Recht des Vereinigten Königreichs in Kraft treten.

Beabsichtigt die Union, neue Maßnahmen in Bezug auf einen Flaggenstaat einzuführen, die sich auf einen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt auswirken, so setzt sie das Vereinigte Königreich unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt Informationen zum Inhalt der neuen Maßnahmen, bevor die Maßnahmen in Kraft treten.

(3) Um festzustellen, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen wirksam umgesetzt werden, kann die Kommission Audits oder Überprüfungsverfahren im Vereinigten Königreich durchführen, die Folgendes umfassen können:

a)
eine komplette oder teilweise Prüfung des gesamten Kontrollplans der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und, falls angezeigt, eine Überprüfung der Inspektionen und Auditprogramme;
b)
eine Prüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen des nationalen Rechts des Vereinigten Königreichs wirksam umgesetzt werden;
c)
eine Überprüfung vor Ort.

Die Kommission erstattet Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Audits und macht den Bericht den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zugänglich.

(4) Hat die Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten schriftlichen Nachweise erhalten, so kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen, um Folgendes zu listen:

a)
die Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnisse, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, sowie ihre Ursprungsdrittländer;
b)
die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Flaggenstaaten.

Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Kommission setzt das Vereinigte Königreich davon in Kenntnis, wenn sie Rechtsakte der Union wie in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ausarbeitet oder Änderungen an diesen Rechtsakten vornimmt, und stellt ihm die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung.

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission spätestens 15 Tage vor Geltungsbeginn der in Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte bzw. Änderungsrechtsakte der Union mit, ob die in den Rechtsakten bzw. Änderungsrechtsakten der Union festgelegten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der jeweiligen Rechtsakte bzw. Änderungsrechtsakte der Union im Rahmen seines nationalen Rechts Anwendung finden, und legt Nachweise dafür vor.

Falls sie sofort geltende Rechtsakte bzw. Änderungsrechtsakte der Union erlässt, informiert die Kommission das Vereinigte Königreich schnellstmöglich über diese Rechtsakte oder Änderungsrechtsakte. Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission spätestens drei Tage vor dem Datum des Inkrafttretens jener Rechtsakten bzw. Änderungsrechtsakte mit, ob die Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen seines nationalen Rechts Anwendung finden.

Versäumt das Vereinigte Königreich es, der Kommission mitzuteilen, dass ein Rechtsakt der Union bzw. eine Änderung daran nach seinem nationalen Recht Anwendung findet, und dies gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 des vorliegenden Absatzes nachzuweisen, so erlässt die Kommission einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 18 Absätze 2 und 3 genannten Prüfverfahren, um diejenigen Erzeugnisse aus den gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erstellten Listen zu streichen, die unter den im Vereinigten Königreich nicht geltenden Rechtsakt der Union bzw. Änderung daran der Union fallen.

(6) Die Kommission überwacht gegebenenfalls, ob das Vereinigte Königreich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen anwendet.

Wird beispielsweise durch eine Kommissionsprüfung, eine Überprüfung gemäß Absatz 3, einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften für Einfuhren vorzugehen, dass es die in jenen Absätzen genannten amtlichen Kontrollen oder Überprüfungen nicht wirksam durchführt oder dass es keine dieser Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen oder Überprüfungen im Rahmen seines nationalen Rechts anwendet, so erlässt die Kommission einen sofort anwendbaren Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Maßnahmen, wozu auch die Streichung bestimmter Erzeugnisse, Ursprungsdrittländer oder Flaggenstaaten aus den gemäß Absatz 4 erstellten Listen gehören kann.

Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absätze 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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