Artikel 8 VO (EU) 2023/1231
Auflistung von Betrieben zum Zwecke des Versands von Sendungen mit Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und ihrer Annahme in Nordirland
(1) Sendungen mit Einzelhandelswaren werden von Betrieben in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und von Betrieben in Nordirland angenommen, die jeweils zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß den Anforderungen an die Auflistung von Betrieben in Anhang III Teil 2 gelistet werden.
(2) Die Kommission ist ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III Teil 2 durch Anpassung der Anforderungen an die Auflistung von Betrieben an technische oder operative Entwicklungen für die Zwecke der Artikel 4 und 5 zu ändern.
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