Artikel 7 VO (EU) 2023/1231
Überwachung von Einzelhandelswaren
(1) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs überwachen die Sendungen mit Einzelhandelswaren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, gemäß den Überwachungsanforderungen in Anhang III Teil 1.
(2) Die Kommission ist ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III Teil 1 durch Anpassung der Überwachungsanforderungen an technische oder operative Entwicklungen zum Zwecke der Überwachung von Sendungen mit Einzelhandelswaren zu ändern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.