Artikel 6 VO (EU) 2023/1231
Kennzeichnung von Einzelhandelswaren
(1) Einzelhandelswaren sind gemäß den folgenden Anforderungen zu kennzeichnen:
- a)
-
ab dem 1. Oktober 2023 werden alle Einzelhandelswaren gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummern 2 und 3 gekennzeichnet, mit Ausnahme der folgenden Einzelhandelswaren, die eine individuelle Kennzeichnung gemäß Anhang IV Nummer 1 tragen:
- i)
- vorverpacktes Fleisch, vorverpackte Fleischerzeugnisse und am Verkaufsort verpacktes Fleisch;
- ii)
- vorverpackte Milch, vorverpackte Milcherzeugnisse und am Verkaufsort verpackte Milcherzeugnisse gemäß Anhang V Teil 1;
- b)
- ab dem 1. Oktober 2024 tragen Milch und Milcherzeugnisse eine individuelle Kennzeichnung gemäß Anhang IV Nummer 1;
- c)
- ab dem 1. Juli 2025 tragen alle Einzelhandelswaren eine individuelle Kennzeichnung gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummer 1, mit Ausnahme der in Anhang V Teil 2 aufgeführten Einzelhandelswaren, die gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummern 2 und 3 gekennzeichnet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
- a)
- einzelne Waren, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort lose oder nach Gewicht verkauft werden, einschließlich einzelner Waren, die von einem Einzelhändler zum unmittelbaren Verbrauch durch den Verbraucher am Verkaufsort verarbeitet und verkauft werden, sind gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummern 2 und 3 zu kennzeichnen;
- b)
- einzelne Waren, die durch Verpflegungseinrichtungen, in Betriebskantinen, durch Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung zum unmittelbaren Verzehr vor Ort angeboten werden, sind nicht kennzeichnungspflichtig.
(3) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang IV durch Anpassung der Kennzeichnungsvorschriften an technische oder operative Entwicklungen zu ändern.
(4) Die Kommission überwacht, ob alle Einzelhandelswaren gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind.
Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit, eine Meldung über das IMSOC oder das OFIS oder durch Daten zu den Handelsvolumina bei Weinbauerzeugnissen nachgewiesen, dass Einzelhandelswaren nicht den Anforderungen des vorliegenden Artikels entsprechen oder in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, so kann die Kommission die Anhänge IV und V im Wege eines gemäß den Artikeln 16 und 17 erlassenen delegierten Rechtsakts ändern.
(5) Die Kommission ist ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Einzelhandelswaren in Anhang V Teil 2 entsprechend den folgenden Kriterien zu ändern:
- a)
- eine Einzelhandelsware wird in die Liste aufgenommen, wenn eine individuelle Kennzeichnung dieser Einzelhandelsware nicht vonnöten ist, da keine amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 mehr erforderlich sind;
- b)
- eine Einzelhandelsware wird aus der Liste gestrichen, wenn für die Zwecke der Artikel 4 und 5 der vorliegenden Verordnung eine individuelle Kennzeichnung vonnöten ist oder wenn amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind.
(6) Gelangt die Kommission gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 zu der Einschätzung, dass die relevanten Vorschriften in Bezug auf öffentliche Gesundheit und Verbraucherinformation, die in den in Anhang I aufgeführten und mit einem Sternchen gekennzeichneten Rechtsakten der Union oder in Teilen davon festgelegt sind, nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs Anwendung finden, so kann sie einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 16 erlassen, um Anhang V durch Hinzufügung von Kategorien von Einzelhandelswaren, die gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummern 2 und 3 gekennzeichnet werden dürfen, zu ändern.
Versäumt das Vereinigte Königreich es, der Kommission mitzuteilen, dass ein Rechtsakt der Union bzw. Änderungsrechtsakt der Union nach seinem nationalen Recht Anwendung findet, und dies gemäß Artikel 9 Absatz 5 nachzuweisen, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß den Artikeln 16 und 17 zur Änderung von Annex V im Hinblick auf die Streichung der betreffenden Kategorien von Einzelhandelswaren.
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