Artikel 5 VO (EU) 2023/1231

Besondere Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß Artikel 3 Buchstaben c und d

(1) Der Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs sowie das Inverkehrbringen in Nordirland von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß Artikel 3 Buchstaben c und d unterliegen nur dann besonderen Vorschriften über besondere Quoten für amtliche Kontrollen und allgemeine Bescheinigungen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
sie sind vorverpackt und tragen erforderlichenfalls eine Kennzeichnung gemäß Artikel 6;
b)
sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen:

i)
die Einzelhandelswaren haben ihren Ursprung in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland;
ii)
die Einzelhandelswaren kommen aus einem Mitgliedstaat;
iii)
es handelt sich um Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen bestehen, die weder den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 noch den Vorschriften für Fischereierzeugnisse der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 unterliegen;

c)
die Einzelhandelswaren sollen in Nordirland lediglich für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden;
d)
die Einzelhandelswaren werden von gelisteten Betrieben in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und von gelisteten Betrieben in Nordirland angenommen;
e)
die Einzelhandelswaren werden in den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland für amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeführt;
f)
das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien für das Folgende vorgelegt:

i)
dass in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die die Anforderungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen, wirksame amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 stattfinden und
ii)
dass anhand eines Kontrollplans nachzuweisende amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, um den Weg dieser Einzelhandelswaren von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu den gelisteten Bestimmungsbetrieben nachzuverfolgen und sicherzustellen, dass diese Sendungen lediglich dem Einzelhandelsverkauf in Betrieben in Nordirland dienen und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden;

diese schriftlichen Garantien bieten der Union somit die Gewähr, dass dank der besonderen Quoten für amtliche Kontrollen und der allgemeinen Bescheinigungen die Menschen im Binnenmarkt keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt und weder das Verbraucherschutzniveau im Binnenmarkt noch dessen Integrität beeinträchtigt werden;

g)
den Einzelhandelswaren ist eine allgemeine Bescheinigung beigelegt, die dem Muster entspricht, das durch einen gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird;
h)
die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassen und weder Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Absatz 2 des vorliegenden Artikels noch gemäß Artikel 14 ergriffen.

(2) Die Kommission überwacht, ob das Vereinigte Königreich die in Absatz 1 genannten Bedingungen für den Eingang dieser Sendungen in Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und für ihr Inverkehrbringen in Nordirland anwendet.

Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC oder das OFIS nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Artikels genannten Auflagen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Sondervorschriften und -maßnahmen oder zur Änderung des gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.

(3) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können beschließen, für die amtlichen Kontrollen der in Absatz 1 genannten Einzelhandelswaren keine Gebühren oder Entgelte zu erheben.

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