Artikel 4 VO (EU) 2023/1231

Besondere Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b

(1) Der Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs sowie das Inverkehrbringen in Nordirland von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b unterliegen nur dann besonderen Vorschriften über besondere Quoten für amtliche Kontrollen und allgemeine Bescheinigungen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Einzelhandelswaren sind vorverpackt und tragen erforderlichenfalls eine Kennzeichnung gemäß Artikel 6;
b)
die Einzelhandelswaren erfüllen eine der folgenden Anforderungen:

i)
sie haben ihren Ursprung in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland;
ii)
sie kommen aus einem Mitgliedstaat;
iii)
es handelt sich um Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen bestehen, die nicht den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen;
iv)
es handelt sich um Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die den besonderen Vorschriften des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung entsprechen;
v)
es handelt sich um Fischereierzeugnisse aus Fängen, die

entweder von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge des Vereinigten Königreichs getätigt und in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland angelandet wurden oder

oder von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder eines anderen Drittlands als des Vereinigten Königreichs, das in einem gemäß Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, getätigt und in andere Teile des Vereinigten Königreichs als Nordirland eingeführt wurden;

c)
die Einzelhandelswaren entsprechen den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) 2016/429, (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 und tragen im Falle von Fischereierzeugnissen dem Konzept der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei Rechnung, wie es von der Union im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 definiert wurde;
d)
die Einzelhandelswaren sollen in Nordirland lediglich für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden;
e)
die Einzelhandelswaren werden von gelisteten Betrieben in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und von gelisteten Betrieben in Nordirland angenommen;
f)
die Einzelhandelswaren werden in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland für amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeführt;
g)
das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien für das Folgende vorgelegt:

i)
dass in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die die Anforderungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen, wirksame amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 stattfinden und
ii)
dass anhand eines Kontrollplans nachzuweisende amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, um den Weg dieser Einzelhandelswaren von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu dem gelisteten Bestimmungsbetrieb nachzuverfolgen und sicherzustellen, dass diese Sendungen lediglich dem Einzelhandelsverkauf in gelisteten Betrieben in Nordirland dienen und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden;

diese schriftlichen Garantien bieten der Union somit die Gewähr, dass dank der besonderen Quoten für amtliche Kontrollen und der allgemeinen Bescheinigungen Tiere und Pflanzen auf der Insel Irland keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt werden, der SPS-Status der Insel Irland gewahrt bleibt, Menschen, Tiere oder Pflanzen im Binnenmarkt keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt werden, das Risiko, dass Fischereierzeugnisse aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei in der Union in Verkehr gebracht werden, nicht steigt und weder das Verbraucherschutzniveau im Binnenmarkt noch dessen Integrität beeinträchtigt werden;

h)
die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassen und keine Maßnahmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder gemäß Artikel 14 ergriffen.

(2) Sendungen mit Einzelhandelswaren ist die in Absatz 1 genannte allgemeine Bescheinigung beizulegen, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ausgestellt wird. Diese allgemeine Bescheinigung bestätigt, dass die Einzelhandelswaren in der Sendung die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f erfüllen.

(3) Sind die Bedingungen in Bezug auf die schriftlichen Garantien nach Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels erfüllt, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Kontrollen, die sie hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an SPS-Inspektionseinrichtungen gemäß Anhang II durchführt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die besonderen Quoten für amtliche Kontrollen sowie die Vorschriften für diese amtlichen Kontrollen und das Muster für die allgemeine Bescheinigung für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Sendungen festlegen.

Die besonderen Quoten für Nämlichkeitskontrollen, auch bezüglich der Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, werden in Abhängigkeit davon angepasst, in welchem Maß verschiedene Arten von Einzelhandelswaren individuell gekennzeichnet sind.

Sind die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, so wird die besondere Quote für Nämlichkeitskontrollen auf 8 % aller Sendungen gesenkt.

Sind die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, so wird die besondere Quote für Nämlichkeitskontrollen auf 5 % aller Sendungen gesenkt.

Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission überwacht, ob das Vereinigte Königreich die besonderen Vorschriften über die besonderen Quoten für amtliche Sendungskontrollen und die allgemeine Bescheinigung gemäß den Absätzen 1 und 2 anwendet.

Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, Daten zu den Handelsvolumina bei Weinbauerzeugnissen, ein Audit oder eine Meldung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 (IMSOC) oder über das von der Kommission gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bereitgestellte Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Artikels genannten Auflagen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung etwaiger Sondervorschriften und -maßnahmen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Beschränkungen hinsichtlich der Geltung der besonderen Vorschriften für bestimmte Sendungen oder Betriebe, oder zur Änderung des gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.

(5) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können beschließen, für die amtlichen Kontrollen der in Absatz 1 genannten Einzelhandelswaren keine Gebühren oder Entgelte zu erheben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.