Artikel 18 VO (EU) 2023/1231

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung wird die Kommission jedoch von dem durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Sie wird von diesem Ausschuss auch für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 4 und des Artikels 9 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung in Angelegenheiten unterstützt, die ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses fallen.

Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

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