Artikel 19 VO (EU) 2023/1231

Übergangsbestimmungen für die Kennzeichnungsvorschriften

(1) Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Oktober 2023 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Oktober 2023 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a gebunden.

(2) Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Oktober 2024 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Oktober 2024 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gebunden.

(3) Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Juli 2025 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Juli 2025 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gebunden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.