ANHANG II VO (EU) 2023/1231

Anforderungen an SPS-Inspektionseinrichtungen

Die strukturellen und personellen Ressourcen der SPS-Inspektionseinrichtungen in Nordirland müssen über Kapazitäten und Fähigkeiten verfügen, die an die Art und Menge der Einzelhandelswaren angepasst sind, die für gemäß dieser Verordnung vorgeschriebene amtliche Kontrollen vorgeführt werden. Zudem müssen sie über Kapazitäten und Fähigkeiten verfügen, die an die Art und Menge der Tiere und Waren angepasst sind, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und für gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeschriebene amtliche Kontrollen vorgeführt werden.

TEIL 1

Mindestanforderungen an SPS-InspektionseinrichtungenZeitplan
Ausreichende Zahl angemessen qualifizierter Mitarbeiter im Einklang mit Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625Spätestens ab dem 1. Oktober 2023
Geeignete Infrastruktur zur Ermöglichung der Durchführung amtlicher Kontrollen im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 bis 6 und 11, 12 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission(1)
Geeignete Ausrüstung zur Ermöglichung der Durchführung amtlicher Kontrollen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission
Erforderliche Technologie und Ausstattung, um das Traces-System und gegebenenfalls andere für die Bearbeitung und den Austausch von Daten und Informationen notwendige computergestützte Informationsmanagementsysteme effizient einsetzen zu können, im Einklang mit Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625
Es werden amtliche Kontrollen, einschließlich Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, durchgeführt.
Die SPS-Inspektionseinrichtungen sind betriebsbereit für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Heimtieren im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Heimtieren, bei denen gegen die Vorschriften verstoßen wurde, im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung.

TEIL 2

Mindestanforderungen an SPS-InspektionseinrichtungenZeitplan
Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2017/625.Spätestens ab dem 1. Juli 2025
Amtliche Kontrollen, einschließlich Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, werden in SPS-Inspektionseinrichtungen durchgeführt, und zwar im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625.
Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission bis zum 31. Juli 2024 und danach alle drei Monate einen Fortschrittsbericht über die Fertigstellung der SPS-Inspektionseinrichtungen, bis die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind. Das Vereinigte Königreich und die Kommission arbeiten bei der elektronischen Bescheinigung zusammen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontroll¬stellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10).

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