ANHANG III VO (EU) 2023/1231
Anforderungen an die Überwachung und an die Auflistung von Betrieben gemäß den Artikeln 7 und 8
TEIL 1
- 1.
- Sendungen mit Einzelhandelswaren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, werden von den zuständigen Behörden Nordirlands im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c und Absatz 3 sowie Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission(1) von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland bis zum Bestimmungsbetrieb überwacht.
- 2.
-
Sendungen mit Einzelhandelswaren werden von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs oder unter ihrer Verantwortung verplombt, und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Sendungen unversehrt sind und auf dem Weg von der SPS-Inspektionseinrichtung der ersten Ankunft in Nordirland zum Bestimmungsbetrieb nicht manipuliert wurden.
Die Plombennummer einer derartigen Sendung wird von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs vergeben und wird in die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung erwähnte allgemeine Bescheinigung sowie in das in Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) eingetragen.
Die Plombennummer wird von den zuständigen Behörden Nordirlands in der SPS-Inspektionseinrichtung der ersten Ankunft in Nordirland bestätigt oder in Einklang gebracht. Wird eine Sendung neu verplombt, so wird die neue Plombennummer in das GGED eingetragen.
- 3.
- Der für den Betrieb am Bestimmungsort verantwortliche Unternehmer setzt die zuständigen Behörden Nordirlands, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in diesem Betrieb verantwortlich sind, binnen zwei Tagen ab Eintreffen von Sendungen mit Einzelhandelswaren in Nordirland über deren Eintreffen in Kenntnis.
TEIL 2
- 1.
- Die Listen der Betriebe in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland und in Nordirland, die Sendungen mit Einzelhandelswaren versenden oder empfangen dürfen, werden von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten, wobei sie öffentlich zugängliche Verfahren einhalten, die ebenfalls auf dem neuesten Stand gehalten werden.
- 2.
- Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs stellen sicher, dass die in Nummer 1 erwähnten versendenden und empfangenden Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, indem sie in diesen Betrieben risikobasierte und erkenntnisgestützte Stichprobenkontrollen durchführen. Mit den Stichprobenkontrollen soll sichergestellt werden, dass die Einzelhandelswaren lediglich für den Einzelhandelsverkauf in Nordirland bestimmt sind, und dass diese Einzelhandelswaren nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
- 3.
-
Im Rahmen der risikobasierten und erkenntnisgestützten Stichprobenkontrollen gemäß Nummer 2 wird unter anderem ermittelt, ob die Betriebe die Anforderungen des Anhangs IV erfüllen, und wird insbesondere überprüft, ob bei den Einzelhandelswaren die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingehalten werden, wobei die bisherige Einhaltung der Vorschriften durch die Betriebe und die Menge der Einzelhandelswaren ohne individuelle Kennzeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b berücksichtigt werden.
Die Stichprobenkontrollen umfassen eine visuelle Überprüfung der im Einklang mit Anhang IV Nummer 2 auf Behältnisebene gekennzeichneten Einzelhandelswaren sowie der Einzelhandelswaren in den Regalen des Betriebs und eine Überprüfung der relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit der den Einzelhandelswaren beigefügten allgemeinen Bescheinigung sowie der Eingangsregister der Bestimmungsbetriebe.
Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission bis zum 30. Juni 2025 alle drei Monate einen Bericht über die Ebene und die Ergebnisse der gemäß Nummer 2 durchgeführten Stichprobenkontrollen.
- 4.
- Haben die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs Grund zu der Annahme, dass schwerwiegend oder wiederholt gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen wurde, so streichen sie die entsprechenden Betriebe sofort aus den in Nummer 1 genannten Listen der Betriebe.
- 5.
- Die in Nummer 1 genannten Listen der Betriebe werden der Kommission und den zuständigen Behörden Nordirlands unverzüglich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1).
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