ANHANG IV VO (EU) 2023/1231

Kennzeichnungsvorschriften

1.
Individuelle Kennzeichnungen

Die Kennzeichnung ist an einer auffälligen Stelle an der Verpackung angebracht und ist gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar. Sie darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Auf der Kennzeichnung stehen die folgenden Worte: „Not for EU” .

2.
Kennzeichnungen auf Behältnisebene

Es wird das kleinste Behältnis gleichartiger vorverpackter Einzelhandelswaren gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist an einer auffälligen Stelle an dem Behältnis angebracht und ist gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar. Sie darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Auf der Kennzeichnung stehen die folgenden Worte: „Not for EU” .

3.
Schilder und Poster auf Regalebene

In den Regalen in dem Betrieb, in dem die Einzelhandelswaren dem Endverbraucher präsentiert werden, wird neben dem Preisschild oder einer gleichwertigen Form der Preisangabe ein Schild mit den Worten „Not for EU” aufgestellt. Es sollten ausreichend Poster sichtbar in der Nähe der Einzelhandelswaren angebracht werden, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass die Einzelhandelswaren lediglich für den Verkauf an Endverbraucher in Nordirland bestimmt sind und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen.

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