ANHANG V VO (EU) 2023/1231

Listen der Einzelhandelswaren gemäß Artikel 6 Absatz 1

TEIL 1

Vorverpackte Milch und vorverpackte Milcherzeugnisse, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gekennzeichnet werden muss bzw. müssen:
1.
pasteurisierte Milch;
2.
pasteurisierte Sahne;
3.
Sauerrahm;
4.
Crème fraîche;
5.
pasteurisierte Buttermilch;
6.
nicht pasteurisierter (Rohmilch-)Käse;
7.
Quark/Topfen oder Hüttenkäse.

TEIL 2

Bestimmte Einzelhandelswaren, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c nicht individuell gekennzeichnet werden müssen
1.
Folgende Einzelhandelswaren, wenn es sich dabei um haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse handelt, die die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission(1) erfüllen:

a)
Süßwaren, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen;
b)
Teigwaren, Nudeln und Couscous, die bzw. der nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind bzw. ist;
c)
Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren;
d)
mit Fisch gefüllte Oliven;
e)
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate, geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus;
f)
für den Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen;
g)
für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten, sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten;
h)
Liköre und Fruchtsirupe.

2.
Einzelhandelswaren, die keinen amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/625, z. B. Obst- und Gemüsekonserven, Mehl, Gewürze, Aromen, Essig, Samen, Nüsse, Puffmais, Cracker, Chips, Tomatenketchup, Tomatensuppe, getrocknete Kräuter, tiefgefrorene Pommes frites, Teebeutel, getrocknete Teeblätter und Kaffee.
3.
Folgende Einzelhandelswaren pflanzlichen Ursprungs, sofern gemäß den Unionsvorschriften kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist:

a)
Ananas;
b)
Kokosnüsse;
c)
Durianfrüchte;
d)
Bananen;
e)
Datteln.

4.
Einzelhandelswaren, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen, sofern sie nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, z. B.:

a)
Getreide;
b)
Reis;
c)
Zucker;
d)
Olivenöl und Tafeloliven;
e)
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
f)
Wein;
g)
Konfitüre;
h)
Erdnussbutter;
i)
gefrorene Erbsen;
j)
Ahornsirup.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).

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