Artikel 2 VO (EU) 2023/1310

Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

(1) Abweichend von Anhang VI Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union gestattet, sofern die Anforderungen im Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt für die spezifizierten Pflanzen, die in die Union eingeführt werden, während der folgenden Zeiträume:

a)
für Chamaecyparis: vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2028,
b)
für Juniperus: vom 1. November bis zum 31. März eines jeden Jahres bis zum 31. Dezember 2028;
c)
für Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) und Pinus parviflora Sieb. & Zucc., auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft, mit Ursprung in der Republik Korea; vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2028.

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