Artikel 3 VO (EU) 2023/1310
Bestätigtes Auftreten eines relevanten Schädlings während oder nach Ende des Einfuhrquarantänezeitraums
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden relevanten Schädling, dessen Auftreten während oder nach Ende des in Nummer 9 des Anhangs genannten Einfuhrquarantänezeitraums bestätigt wurde.
In diesem Fall dürfen alle spezifizierten Pflanzen, die aus der Baumschule stammen, aus der die befallene spezifizierte Pflanze stammt, bis zur Erneuerung der Registrierung der Baumschule gemäß Nummer 11 des Anhangs nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden.
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