Artikel 3 VO (EU) 2023/1312

Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Abweichend von den unter „Besondere Anforderungen” in Anhang VII Nummer 90 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Anforderungen darf das spezifizierte Holz in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn die Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung und deren Anhang erfüllt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.