Artikel 3 VO (EU) 2023/1312
Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Abweichend von den unter „Besondere Anforderungen” in Anhang VII Nummer 90 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Anforderungen darf das spezifizierte Holz in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn die Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung und deren Anhang erfüllt sind.
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