Artikel 4 VO (EU) 2023/1312

Versand und Einfuhr des spezifizierten Holzes in das Gebiet der Union

(1) Das spezifizierte Holz darf nur versandt werden:

a)
aus den Vereinigten Staaten und
b)
in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 10. April des folgenden Jahres.

(2) Das spezifizierte Holz darf nur in das Gebiet der Union eingeführt werden:

a)
im Versandjahr oder bis zum 30. April des Folgejahres, wenn das Versanddatum zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Dezember liegt, oder
b)
bis zum 30. April des Versandjahres, wenn das Versanddatum zwischen dem 1. Januar und dem 10. April liegt.

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