Artikel 4 VO (EU) 2023/1312
Versand und Einfuhr des spezifizierten Holzes in das Gebiet der Union
(1) Das spezifizierte Holz darf nur versandt werden:
- a)
- aus den Vereinigten Staaten und
- b)
- in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 10. April des folgenden Jahres.
(2) Das spezifizierte Holz darf nur in das Gebiet der Union eingeführt werden:
- a)
- im Versandjahr oder bis zum 30. April des Folgejahres, wenn das Versanddatum zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Dezember liegt, oder
- b)
- bis zum 30. April des Versandjahres, wenn das Versanddatum zwischen dem 1. Januar und dem 10. April liegt.
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