Artikel 5 VO (EU) 2023/1312

Pflanzengesundheitszeugnis

Dem spezifizierten Holz muss ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt sein, das folgende Angaben enthält:

a)
unter der Rubrik „Ursprungsort” den Namen und den Ort, an dem das spezifizierte Holz geerntet wurde;
b)
unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” die folgende Angabe: „Diese Sendung steht im Einklang mit den von der Europäischen Union in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 der Kommission festgelegten Anforderungen” ;
c)
das Kennzeichen für die Begasungseinheit gemäß Nummer 7 des Anhangs;
d)
die Stammnummer(n) für jeden ausgeführten Stamm des spezifizierten Holzes;
e)
den Namen des zugelassenen Begasungsbetriebs sowie den Namen und Standort des Begasungsortes.

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