Artikel 5 VO (EU) 2023/1312
Pflanzengesundheitszeugnis
Dem spezifizierten Holz muss ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt sein, das folgende Angaben enthält:
- a)
- unter der Rubrik „Ursprungsort” den Namen und den Ort, an dem das spezifizierte Holz geerntet wurde;
- b)
- unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” die folgende Angabe: „Diese Sendung steht im Einklang mit den von der Europäischen Union in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 der Kommission festgelegten Anforderungen” ;
- c)
- das Kennzeichen für die Begasungseinheit gemäß Nummer 7 des Anhangs;
- d)
- die Stammnummer(n) für jeden ausgeführten Stamm des spezifizierten Holzes;
- e)
- den Namen des zugelassenen Begasungsbetriebs sowie den Namen und Standort des Begasungsortes.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.