Artikel 6 VO (EU) 2023/1312

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1) Die Dokumentenprüfungen des spezifizierten Holzes werden nur an einer Grenzkontrollstelle oder an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt, die gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 für die in der Sendung enthaltene Warenkategorie benannt wurde.

Die Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen des spezifizierten Holzes werden entweder an den Grenzkontrollstellen, an denen die Dokumentenprüfung stattgefunden hat, oder an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 für die in der Sendung enthaltene Warenkategorie benannt wurde und an der geeignete Nasslagereinrichtungen vorhanden sind.

(2) Die amtlichen Kontrollen umfassen mindestens Folgendes:

a)
eine Prüfung jedes einzelnen Pflanzengesundheitszeugnisses; und
b)
eine Nämlichkeitskontrolle durch einen Vergleich der Kennzeichnung der einzelnen Stämme und der Anzahl der Stämme mit den Angaben auf dem entsprechenden Pflanzengesundheitszeugnis.

(3) Werden an der Grenzkontrollstelle des Ankunftshafens des spezifizierten Holzes im Gebiet der Union keine Nämlichkeitskontrollen oder Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 durchgeführt, so verbleiben die Stämme des spezifizierten Holzes in den Versandcontainern, und die Container bleiben verschlossen und unter zollamtlicher Überwachung, bis diese Kontrollen durchgeführt werden.

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