Artikel 7 VO (EU) 2023/1312
Lagerung
(1) Nach dem Entladen dürfen die Stämme des spezifizierten Holzes bis zur Be- oder Verarbeitung nur an Grenzkontrollstellen oder an Orten gelagert werden, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 als Kontrollstellen benannt wurden, an denen geeignete Nasslagereinrichtungen zur Verfügung stehen und die von der jeweils zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurden.
(2) Nach dem Entladen aus den Containern an den in Absatz 1 genannten Orten werden die Stämme des spezifizierten Holzes unverzüglich be- oder verarbeitet oder bis zur Be- oder Verarbeitung fortdauernd in Nasslagerung aufbewahrt.
(3) Die zuständige Behörde führt Warenuntersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die Lagerungsbedingungen mit diesem Artikel im Einklang stehen.
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