Artikel 8 VO (EU) 2023/1312

Be- oder Verarbeitung

(1) Die Stämme des spezifizierten Holzes dürfen nur an Orten be- oder verarbeitet werden, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zugelassen sind, z. B.:

a)
der erste Lagerplatz, unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Union; oder
b)
andere Einrichtungen zu einem späteren Zeitpunkt.

(2) Vor der Weiterverarbeitung werden die Stämme des spezifizierten Holzes einer Heißwasserbehandlung unterzogen, und zwar unter Bedingungen, die für Holz zur Herstellung von Furnier geeignet sind.

(3) Rinde und sonstige bei der Entladung und Be- oder Verarbeitung der Stämme des spezifizierten Holzes entstehenden Abfälle werden unverzüglich durch Verbrennung in situ vernichtet.

(4) Die zuständige Behörde führt Warenuntersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Be- oder Verarbeitung und Behandlung von Abfällen des spezifizierten Holzes mit diesem Artikel im Einklang stehen.

(5) Die zuständige Behörde untersucht in angemessenen Abständen die an den Lager- und Be- oder Verarbeitungsort angrenzenden Eichenbestände auf Anzeichen des spezifizierten Schädlings.

Werden dabei Anzeichen festgestellt, die auf den spezifizierten Schädling hindeuten, so werden zur Bestätigung eines etwaigen Befalls mit dem spezifizierten Schädling weitere amtliche Tests nach geeigneten Methoden durchgeführt.

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