Artikel 9 VO (EU) 2023/1312

Voranmeldung von Sendungen

(1) Vor der Einfuhr meldet der Einführer rechtzeitig jede Sendung des spezifizierten Holzes bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des ersten Lagerplatzes nach Ankunft im Gebiet der Union in dem in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 festgelegten Format an.

(2) Der Einführer macht in der Voranmeldung der beabsichtigten Einfuhr für jede Sendung die folgenden Angaben:

a)
Menge der Stämme,
b)
Versandhafen,
c)
Ankunftshafen oder Ankunftshäfen,
d)
Lagerplatz oder Lagerplätze,
e)
Ort oder Orte, an dem/denen die Be- oder Verarbeitung erfolgen wird.

(3) Meldet ein Einführer die geplante Einfuhr einer Sendung gemäß den Absätzen 1 und 2 an, so unterrichtet die zuständige Behörde den Einführer vor der Einfuhr über die Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 9.

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