Artikel 1 VO (EU) 2023/1317
Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2023 spätestens bis zum 15. Oktober 2023 wann immer erforderlich Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.
(2) Abweichend von Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2023
- a)
- die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Buchstabe b des genannten Artikels zwischen dem 15. April und dem 31. Juli festsetzen;
- b)
- entscheiden, die Marktaussichten, die die grüne Weinlese rechtfertigen, nicht gemäß Buchstabe c des genannten Artikels zu bestimmen;
- c)
- abweichend von Buchstabe d des genannten Artikels bis zum 15. Juli ein Enddatum für die Durchführung von Vorhaben der grünen Weinlese gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festsetzen, das nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes liegt. Dieses Enddatum muss für jedes Gebiet vor dem normalen Erntezeitpunkt (Baggiolini Stadium N, BBCH Stufe 89) liegen.
(3) Abweichend von Artikel 43 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 müssen in jedem Gebiet alle Kontrollen der im Haushaltsjahr 2023 durchgeführten Vorhaben der grünen Weinlese bis zum 15. September 2023 und in jedem Fall bis zum normalen Erntezeitpunkt (Baggiolini Stadium N, BBCH Stufe 89) durchgeführt werden.
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