Präambel VO (EU) 2023/1317
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstaben a und e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die derzeitige Wirtschaftslage, die durch hohe Betriebsmittelkosten für die landwirtschaftliche Erzeugung und gestiegene Lebenshaltungskosten gekennzeichnet ist, hat erhebliche negative Auswirkungen auf den Weinmarkt in mehreren Mitgliedstaaten. Die weltweite Inflation und der damit verbundene Rückgang der Kaufkraft der Verbraucher verschärfen den allgemeinen Abwärtstrend beim Weinverbrauch noch weiter. Die Weinerzeuger stehen somit bei der bevorstehenden Ernte vor wachsenden Problemen: erhöhte Weinbestände, geringerer Verbrauch, Einkommensverluste und Absatzschwierigkeiten. Daher muss die Kommission mehrere außergewöhnliche Marktmaßnahmen ergreifen, um die derzeitige unausgewogene Lage auf dem Weinmarkt zu beheben und rechtzeitig zu reagieren, bevor sich die Lage weiter verschlechtert. Die geplanten Maßnahmen umfassen unter anderem die Möglichkeit, abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Krisendestillation im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für Wein zu finanzieren, sowie einige Anpassungen in Bezug auf die anderen förderfähigen Maßnahmen, die gemäß dem genannten Artikel im Rahmen der Programme finanziert werden.
- (2)
- Damit die Mitgliedstaaten die genannten Krisenmaßnahmen unverzüglich durchführen können, ist es erforderlich, für das Haushaltsjahr 2023 von mehreren Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission(2) über die Durchführung der nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor abzuweichen.
- (3)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 sind Änderungen der anwendbaren Stützungsprogramme gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 höchstens zweimal pro Haushaltsjahr vorzulegen. Da die derzeitigen nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) nur bis zum 15. Oktober 2023 gelten, und damit die Mitgliedstaaten ihre nationalen Stützungsprogramme aus Gründen im Zusammenhang mit der derzeitigen unausgewogenen Lage auf dem Weinmarkt rasch anpassen können, sollte ihnen gestattet werden, mehr als zweimal pro Haushaltsjahr Änderungen an ihren Programmen vorzulegen, sofern diese Änderungen vor dem 15. Oktober 2023 übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, rasch auf die instabile Marktlage zu reagieren und ihre Programme so früh und so oft wie erforderlich zu ändern. Eine solche Flexibilität würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die bereits bestehenden Maßnahmen zu optimieren, die Zahl der Interventionen zu erhöhen und häufiger Anpassungen vorzunehmen, um der Marktlage Rechnung zu tragen. Durch diese größere Flexibilität würden den Marktteilnehmern, einschließlich Neueinsteigern, mehr Möglichkeiten zur Einreichung von Unterstützungsanträgen eröffnet. Daher ist es erforderlich, von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 abzuweichen, um erforderlichenfalls Änderungen der nationalen Stützungsprogramme im Haushaltsjahr 2023 zu ermöglichen.
- (4)
- Angesichts der vorherrschenden Marktlage und zur Verringerung des Risikos, dass sich diese nach der bevorstehenden Weinlese fortsetzt, erlässt die Kommission zudem unter anderem außergewöhnliche Maßnahmen, damit die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Stützungsprogramme für Wein in diesem Sommer verstärkt auf die Maßnahme der grünen Weinlese zurückgreifen können. Zu diesem Zweck sollte den Mitgliedstaaten Flexibilität in Bezug auf die Fristen für die Umsetzung der Maßnahme der grünen Weinlese eingeräumt werden. Erstens ist es erforderlich, die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese sowie die Frist für die Durchführung solcher Vorhaben gemäß Artikel 8 Buchstabe b bzw. d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 für das Haushaltsjahr 2023 zu verlängern, sofern das Vorhaben vor dem normalen Erntezeitpunkt durchgeführt wird, der durch das entsprechende Reifestadium nach Baggiolini bestimmt wird. Dies sollte den Erzeugern mehr Zeit für die Beantragung und Durchführung solcher Maßnahmen geben. Zweitens erscheint es angesichts der derzeitigen Marktentwicklungen und der daraus resultierenden wachsenden Weinüberschüsse nicht angemessen, die Mitgliedstaaten aufzufordern, eine spezifische Begründung für die Anwendung der grünen Weinlese vorzulegen. Daher ist es angezeigt, von Artikel 8 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 abzuweichen und für das Haushaltsjahr 2023 die Vorschrift vorübergehend auszusetzen, wonach die Mitgliedstaaten die Marktaussichten bestimmen, die die grüne Weinlese zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts oder zur Krisenprävention rechtfertigen.
- (5)
- Darüber hinaus muss aufgrund der Flexibilität, die den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fristen für die Durchführung der Maßnahme der grünen Weinlese eingeräumt wird, von Artikel 43 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 abgewichen werden, um die darin vorgesehene Frist anzupassen, innerhalb der die zuständigen Behörden die Durchführung von Vorhaben der grünen Weinlese kontrollieren müssen. Daher sollten diese Kontrollen im Haushaltsjahr 2023 bis zum 15. September 2023 und in jedem Fall bis zum normalen Erntezeitpunkt (Baggiolini Stadium N, BBCH Stufe 89) durchgeführt werden.
- (6)
- Da es umgehender Maßnahmen bedarf, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).
- (3)
Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).
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