Artikel 12 VO (EU) 2023/1322
Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit und Vorsorge
(1) Die Agentur entwickelt strategische, evidenzbasierte Fähigkeiten zur Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit, um neue Entwicklungen des Drogenphänomens, die sich negativ auf die Gesundheit, soziale Angelegenheiten oder die Sicherheit in der Union auswirken könnten, frühzeitig zu ermitteln und dadurch dazu beizutragen, dass die Vorsorge seitens der einschlägigen Akteure verbessert wird, damit diese wirksam und rechtzeitig auf neue Gefahren reagieren können.
(2) Die Agentur kann auf eigene Initiative auf der Grundlage einer internen Einschätzung von Signalen aus Routineüberwachungen, Forschungsarbeiten oder anderen geeigneten Informationsquellen eine Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit einleiten. Die Agentur kann auch auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats eine Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit einleiten, sofern die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind.
(3) Eine Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit besteht in einer raschen Auswertung vorhandener Informationen und erforderlichenfalls in der Erhebung neuer Informationen über die Informationsnetze der Agentur. Die Agentur entwickelt geeignete Methoden zur raschen wissenschaftlichen Bewertung.
(4) Erstellt die Agentur einen Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit im Anschluss an die Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit, so beschreibt dieser Bericht die festgestellte Gefahr, die aktuelle Lage auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse und die potenziellen Ergebnisse bei Ausbleiben von Maßnahmen. Der Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit legt Optionen für Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen dar, die zur Minderung der festgestellten Gefahr und zur Reaktion darauf angenommen werden können, gegebenenfalls einschließlich evidenzbasierter Interventionen zur Senkung der Nachfrage, zur Risiko- und Schadensminderung sowie zur Genesung. Der Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit kann auch etwaige Folgemaßnahmen enthalten. Die Agentur übermittelt den Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit der Kommission und gegebenenfalls den Mitgliedstaaten.
(5) Die Agentur arbeitet bei der Durchführung einer Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit eng mit den Mitgliedstaaten, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie internationalen Organisationen zusammen und bezieht sie gegebenenfalls in die Bewertung ein. Ist eine potenzielle Bedrohung bereits Gegenstand einer Analyse im Rahmen eines anderen Mechanismus der Union, so führt die Agentur keine Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit durch.
(6) Mit Zustimmung der Kommission führt die Agentur Bewertungen der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit zu von außerhalb der Union ausgehenden drogenbedingten Gefahren durch, die sich auf die Gesundheit, soziale Angelegenheiten oder die Sicherheit innerhalb der Union auswirken könnten.
(7) Die Agentur überwacht die Lageentwicklung und bringt die Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls auf den aktuellen Stand.
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