Artikel 13 VO (EU) 2023/1322

Europäisches Drogenwarnsystem

(1) Die Agentur richtet in Ergänzung zu den und unbeschadet der einschlägigen nationalen Warnsysteme ein europäisches Drogenwarnsystem ein und verwaltet es. Das Europäische Drogenwarnsystem ergänzt das Frühwarnsystem gemäß Artikel 8.

(2) Die nationalen Kontaktstellen, die mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten, teilen der Agentur unverzüglich alle Informationen über das Auftreten eines ernsten direkten oder indirekten drogenbedingten Risikos für die Gesundheit, soziale Aspekte oder die Sicherheit und sämtliche Informationen mit, die für die Koordinierung einer Reaktion zweckdienlich sein können, sobald sie von solchen Informationen Kenntnis erhalten, wie z. B.:

a)
Art und Ursprung des Risikos;
b)
Tag und Ort des mit dem Risiko verbundenen Ereignisses;
c)
Mittel der Exposition, der Übertragung oder der Verbreitung;
d)
analytische und toxikologische Daten;
e)
Identifizierungsmethoden;
f)
Risiken für die Gesundheit;
g)
soziale Risiken und Risiken für die Sicherheit;
h)
auf nationaler Ebene durchgeführte oder geplante Maßnahmen im Bereich der Gesundheit;
i)
Maßnahmen, die nicht in den Bereich der Gesundheit fallen;
j)
sonstige Informationen, die für das betreffende ernste Gesundheitsrisiko relevant sind.

(3) Die Agentur analysiert und bewertet die verfügbaren Informationen und Daten über potenzielle schwerwiegende Risiken für die Gesundheit und ergänzt diese durch wissenschaftliche und technische Informationen, die durch das Frühwarnsystem nach Artikel 8 und andere Bewertungen der Gefahrenlage nach Artikel 12, dank anderer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie internationaler Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation, zur Verfügung stehen. Die Agentur berücksichtigt quelloffene Informationen und verfügbare Informationen, die sie über ihre Datenerhebungsinstrumente erhält, und Informationen von einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Wissenschaftsgemeinschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen.

(4) Auf der Grundlage der nach Absatz 3 erhaltenen Informationen und Daten übermittelt die Agentur den zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Kontaktstellen, gezielte Schnellwarnrisikomeldungen. Die Agentur kann in diesen Risikomeldungen Vorschläge für Reaktionsoptionen unterbreiten. Die Mitgliedstaaten können diese Reaktionsoptionen im Rahmen ihrer Vorsorgeplanung und nationalen Reaktionsmaßnahmen in Erwägung ziehen.

(5) Die nationalen Kontaktstellen unterrichten die Agentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden über ihnen zur Verfügung stehende zusätzliche Informationen, um der Agentur eine weitere Analyse und Bewertung der in Absatz 2 genannten Risiken zu ermöglichen, und über die nach Eingang der in Absatz 4 genannten Schnellwarnrisikomeldungen durchgeführten Aktionen oder ergriffenen Maßnahmen.

(6) Die Agentur arbeitet eng mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammen, um die erforderliche Einheitlichkeit bei der Risikokommunikation zu fördern.

(7) Die Agentur kann Drittländern oder internationalen Organisationen die Teilnahme am europäischen Drogenwarnsystem ermöglichen. Diese Teilnahme muss auf Gegenseitigkeit beruhen und Vertraulichkeitsregeln umfassen, die den in der Agentur geltenden Regeln gleichwertig sind.

(8) Die Agentur entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, insbesondere den nationalen Kontaktstellen, bei Bedarf ein Warnsystem, über das sie Personen, die bestimmte Drogen konsumieren oder konsumieren könnten, gegebenenfalls über ein besonderes Risiko informiert.

(9) Die Agentur aktualisiert ihre Drogenwarnungen, wenn das nötig ist.

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