Artikel 59 VO (EU) 2023/1322
Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor
(1) Dem auf der Grundlage des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 ernannten Direktor der EMCDDA werden für seine verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors nach Artikel 30 der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert.
Endet die Amtszeit des Direktors der EMCDDA zwischen 1. Juli 2023 und 2. Juli 2024 und wurde diese Amtszeit nicht bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 verlängert, so verlängert sie sich automatisch bis zum 3. Juli 2025.
(2) Ist der auf der Grundlage des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 ernannte Direktor nicht willens oder nicht in der Lage, sein Amt nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auszuüben, so benennt der Verwaltungsrat einen Interimsexekutivdirektor, der für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, bis die Ernennung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 29 Absatz 2 erfolgt ist, die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt.
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