Artikel 60 VO (EU) 2023/1322

Übergangsregelungen für die nationalen Kontaktstellen

Bis zum 1. Juni 2024 teilen die Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur den Namen der Einrichtungen, die nach Artikel 33 Absatz 1 als nationale Kontaktstellen benannt wurden, und den Namen der Leiter der nationalen Kontaktstellen mit. Zu diesem Zweck können die Mitglieder des Verwaltungsrats eine E-Mail senden, mit der der Status quo bestätigt wird.

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