Artikel 58 VO (EU) 2023/1322

Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat der EMCDDA setzt seine Arbeit und seine Arbeitsweise auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 und der auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Vorschriften fort, bis alle Vertreter im Verwaltungsrat nach Artikel 23 der vorliegenden Verordnung ernannt sind.

(2) Bis zum 1. April 2024 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen der Personen mit, die sie nach Artikel 23 als Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter ernannt haben.

(3) Der nach Artikel 23 eingesetzte Verwaltungsrat hält seine erste Sitzung bis zum 3. August 2024 ab. Bei dieser Gelegenheit kann sich der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung geben.

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