Artikel 57 VO (EU) 2023/1322
Rechtsnachfolge
(1) Die Agentur ist die Rechtsnachfolgerin hinsichtlich aller von der EMCDDA geschlossenen Verträge, ihrer Verbindlichkeiten und der von ihr erworbenen Vermögenswerte.
(2) Diese Verordnung lässt die rechtliche Wirksamkeit der Abkommen und Vereinbarungen, die von der EMCDDA vor dem 2. Juli 2024 geschlossen wurden, unberührt.
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