Artikel 18 VO (EU) 2023/1322
Unterstützung der Mitgliedstaaten
(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Agentur die unabhängige Evaluierung seiner Drogenstrategie und die Entwicklung einer evidenzbasierten Drogenstrategie im Einklang mit den anwendbaren Strategiedokumenten der Union zum Thema Drogen unterstützen.
(2) Die Agentur kann den Mitgliedstaaten Hilfe anbieten und unterstützt sie nach vorheriger Zustimmung bei der Umsetzung ihrer nationalen Drogenstrategien, Qualitätsstandards, bewährten Verfahren und innovativen Ansätze. Die Agentur erleichtert den Informationsaustausch, auch über einschlägige Rechtsvorschriften und bewährte Verfahren, zwischen den nationalen Behörden und den Sachverständigen.
(3) Bei der Unterstützung der Evaluierung von Drogenstrategien handelt die Agentur unabhängig, richtet sich nach ihren wissenschaftlichen Standards und folgt einem evidenzbasierten Ansatz.
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