Artikel 19 VO (EU) 2023/1322
Schulungen
Die Agentur leistet im Rahmen ihres Auftrags und in Abstimmung mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Folgendes:
- a)
- Sie stellt spezielle Schulungen und Lehrpläne in Bereichen von Interesse und Relevanz für die Union bereit.
- b)
- Sie stellt schulungsbezogene Instrumente und Unterstützungssysteme bereit, um den unionsweiten Wissensaustausch zu fördern.
- c)
- Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Organisation von Schulungen und bei Kapazitätsaufbauinitiativen.
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