Artikel 19 VO (EU) 2023/1322

Schulungen

Die Agentur leistet im Rahmen ihres Auftrags und in Abstimmung mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Folgendes:

a)
Sie stellt spezielle Schulungen und Lehrpläne in Bereichen von Interesse und Relevanz für die Union bereit.
b)
Sie stellt schulungsbezogene Instrumente und Unterstützungssysteme bereit, um den unionsweiten Wissensaustausch zu fördern.
c)
Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Organisation von Schulungen und bei Kapazitätsaufbauinitiativen.

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