Artikel 33 VO (EU) 2023/1322

Nationale Kontaktstelle

(1) Jedes teilnehmende Land benennt eine einzige nationale Kontaktstelle, die auf der Grundlage angemessener nationaler rechtlicher oder administrativer Maßnahmen dauerhaft und mit einem klaren Auftrag eingerichtet wird. Die Benennung einer nationalen Kontaktstelle und die Ernennung des Leiters einer nationalen Kontaktstelle sowie jede diesbezügliche Änderung werden der Agentur über das nationale Mitglied des Verwaltungsrats mitgeteilt.

(2) Die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass die nationale Kontaktstelle mit den in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Aufgaben betraut wird. Der Leiter oder ein stellvertretender Leiter der nationalen Kontaktstelle vertritt die nationale Kontaktstelle im Reitox-Netz.

(3) Die nationalen Kontaktstellen sind wissenschaftlich unabhängig und stellen die Qualität ihrer Daten sicher.

(4) Die nationalen Kontaktstellen planen ihre Tätigkeiten im Voraus, und sie verfügen über aus dem Staatshaushalt finanzierte angemessene Haushaltsmittel und personelle Ressourcen und werden durch die Agentur gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels kofinanziert, damit sie ihren Auftrag und ihre in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Aufgaben erfüllen können und die zur Unterstützung ihrer täglichen Tätigkeiten nötigen Ausrüstungsgegenstände und Anlagen bereitstehen.

(5) Die Basiskosten der nationalen Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats werden in Form einer Finanzhilfe der Agentur kofinanziert, sofern sie die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Um diese Kofinanzierung zu erhalten, unterzeichnet die nationale Kontaktstelle jedes Jahr eine Finanzhilfevereinbarung mit der Agentur. Die Höhe der Kofinanzierung wird vom Exekutivdirektor vorgeschlagen, vom Verwaltungsrat genehmigt und regelmäßig überprüft. Die Agentur kann den nationalen Kontaktstellen ad hoc zusätzliche Mittel für die Teilnahme an spezifischen Projekten und deren Durchführung zur Verfügung stellen.

(6) Die Agentur bewertet die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 35.

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