Artikel 34 VO (EU) 2023/1322
Aufgaben der nationalen Kontaktstellen
(1) Die nationalen Kontaktstellen sind die Schnittstelle und unterstützen Interaktionen zwischen den teilnehmenden Ländern und der Agentur.
(2) Um die Agentur bei der Erfüllung ihrer in den Artikeln 4 und 5 festgelegten allgemeinen und besonderen Aufgaben, durch die diese zu einem koordinierten Vorgehen der Union beiträgt, zu unterstützen, erfüllt jede nationale Kontaktstelle die folgenden Aufgaben:
- a)
- Im Zusammenhang mit der drogenbezogenen Datenerhebung und Überwachung koordiniert sie für die Zwecke der Übermittlung dieser Daten die Tätigkeiten auf nationaler Ebene.
- b)
- Sie erhebt in den unter Artikel 4 fallenden Bereichen einschlägige nationale Daten und Informationen aus der nationalen Berichterstattung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und übermittelt diese der Agentur. Dabei bündelt die nationale Kontaktstelle Erfahrungen aus verschiedenen Bereichen — insbesondere Gesundheit, Justiz und Strafverfolgung — und arbeitet gegebenenfalls mit Sachverständigen und nationalen Organisationen, der Wissenschaftsgemeinschaft, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen Interessenträgern zusammen, die im Bereich der Drogenpolitik tätig sind.
- c)
- Sie trägt dazu bei, Drogen und Drogenkonsum zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, einschließlich der Berichterstattung an internationale Organisationen.
- d)
- Sie unterstützt gegebenenfalls die Erschließung neuer Quellen für epidemiologische Daten, um die zeitnahe Berichterstattung über Tendenzen beim Substanzkonsum zu fördern.
- e)
- Sie unterstützt Ad-hoc- und gezielte Datenerhebungen im Zusammenhang mit neuen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit.
- f)
- Sie stellt der Agentur Informationen über neue Tendenzen und Herausforderungen beim Konsum vorhandener psychoaktiver Substanzen oder neuer Kombinationen psychoaktiver Substanzen, die eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit darstellen und Angaben zu möglichen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zur Verfügung.
- g)
- Sie trägt zu dem Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und dem Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen gemäß Kapitel III bei.
- h)
- Sie wirkt an der Festlegung einschlägiger epidemiologischer Indikatoren und anderer relevanter Datensätze, einschließlich Leitlinien für ihre Umsetzung, mit, um nach Artikel 6 zuverlässige und vergleichbare Informationen auf Unionsebene zu erhalten.
- i)
- Sie benennt auf Anfrage der Agentur nationale Sachverständige für bestimmte Beratungen zu relevanten Indikatoren und andere Ad-hoc- und gezielte Datenerhebungen.
- j)
- Sie fördert die Anwendung der international vereinbarten Datenerhebungsprotokolle und -standards zur Überwachung von Drogen und Drogenkonsum im Land.
- k)
- Sie legt der Agentur und anderen einschlägigen Interessenträgern ihren jährlichen Tätigkeitsbericht vor.
- l)
- Sie wendet Qualitätssicherungsmechanismen an, um die Zuverlässigkeit der gewonnenen Daten und Informationen zu gewährleisten.
(3) Ihren Kapazitäten entsprechend werden von den nationalen Kontaktstellen relevante Informationen in den unter Artikel 4 fallenden Bereichen überwacht, analysiert und ausgelegt. Die nationalen Kontaktstellen übermitteln diese Informationen sowie Angaben zu den angewandten Strategien und Lösungen der Agentur.
(4) Die nationalen Kontaktstellen etablieren und unterhalten die nötigen Kooperationsbeziehungen zu einschlägigen nationalen und regionalen Behörden, Einrichtungen, Agenturen und Organisationen, um die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 benötigten Informationen erheben zu können.
(5) Bei der Erhebung von Daten nach dem vorliegenden Artikel stellen die nationalen Kontaktstellen nach Möglichkeit sicher, dass die erhobenen Daten nach dem biologischen oder sozialen Geschlecht aufgeschlüsselt werden. Die nationalen Kontaktstellen berücksichtigen bei der Erhebung und Vorlage von Daten nach dem vorliegenden Artikel die gendersensiblen Aspekte der Drogenpolitik. Sie übermitteln keine Daten, die eine Identifizierung von Personen oder kleinen Personengruppen ermöglichen würden. Sie enthalten sich jeder Informationsübermittlung zu konkreten Einzelpersonen.
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