Artikel 35 VO (EU) 2023/1322
Bewertung der nationalen Kontaktstellen
(1) Die Agentur bewertet jede nationale Kontaktstelle dahingehend, ob sie mit der Erfüllung der in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Aufgaben zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur beiträgt. Diese Bewertungen beziehen sich weder auf andere Funktionen der Stelle, bei der die nationale Kontaktstelle angesiedelt ist, noch auf die Gesamtstruktur, in die die nationale Kontaktstelle eingebettet ist.
(2) Die Bewertung gemäß Absatz 1 beruht auf einschlägigen Informationen, die von der nationalen Kontaktstelle zur Verfügung zu stellen sind. Erforderlichenfalls kann die Agentur der nationalen Kontaktstelle einen Besuch abstatten.
(3) Die Agentur legt jede Bewertung, die sie gemäß Absatz 1 vornimmt, der betreffenden nationalen Kontaktstelle und der zuständigen nationalen Behörde vor. Die Bewertungen können Empfehlungen für die Erfüllung der in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Aufgaben umfassen, einen Zeitplan für deren Umsetzung festlegen und das Angebot der Agentur umfassen, die nationale Kontaktstelle beim Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen.
(4) Wenn Empfehlungen und ein Zeitplan für deren Umsetzung gemäß Absatz 3 angegeben wurden, unterrichtet die betroffene nationale Kontaktstelle entweder die Agentur darüber, ob sie mit den Empfehlungen einverstanden ist, oder legt der Agentur im Falle von Meinungsverschiedenheiten eine begründete schriftliche Stellungnahme vor.
(5) Der Verwaltungsrat wird von der Agentur in seiner ersten Sitzung nach Abschluss der Bewertung durch die Agentur über das Ergebnis der Bewertung gemäß Absatz 1 unterrichtet. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der nationalen Kontaktstelle gemäß Absatz 4 dieses Artikels, legt die Agentur die Bewertung, die Empfehlungen und den Zeitplan für deren Umsetzung dem Verwaltungsrat auf seiner nächsten Sitzung zur Billigung mit der Mehrheit seiner gemäß Artikel 23 stimmberechtigten Mitglieder vor. Der Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats nimmt nicht an dieser Abstimmung teil.
(6) Wenn die nationale Kontaktstelle die in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Aufgaben bis zu dem in einer Bewertung gemäß Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt nicht erfüllt, entscheidet der Verwaltungsrat in seiner ersten Sitzung nach dem in der Bewertung angegebenen Zeitpunkt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gemäß Artikel 23 stimmberechtigten Mitglieder, ob keine Kofinanzierung bereitgestellt wird, bis die in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Aufgaben von der nationalen Kontaktstelle erfüllt werden. Der Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats nimmt nicht an dieser Abstimmung teil.
(7) Die erste Bewertung gemäß Absatz 1 jeder nationalen Kontaktstelle erfolgt von der Agentur bis zum 3. Juli 2026. Anschließend bewertet die Agentur die nationalen Kontaktstellen regelmäßig bei Bedarf.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.