Artikel 36 VO (EU) 2023/1322
Einheitliches Programmplanungsdokument
(1) Bis zum 15. Dezember jedes Jahres nimmt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und — in Bezug auf die Mehrjahresprogrammplanung — nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments an, das die Mehrjahres- und Jahresprogrammplanung und sämtliche in Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission(1) aufgeführten Unterlagen enthält. Wenn der Verwaltungsrat beschließt, der Stellungnahme der Kommission oder Elementen, die sich aus Anhörungen des Europäischen Parlaments oder des Wissenschaftlichen Ausschusses ergeben, nicht zu folgen, begründet er dies. Der Verwaltungsrat leitet das einheitliche Programmplanungsdokument bis zum 31. Januar des folgenden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission weiter.
Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.
(2) Das Jahresarbeitsprogramm umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse, einschließlich der Leistungsindikatoren. Nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements enthält es außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 im Einklang stehen. Darin ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.
Die Mehrjahres- oder Jahresprogrammplanung umfasst Informationen über die Umsetzung des in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rahmens für die internationale Zusammenarbeit und die mit diesem Rahmen verbundenen Maßnahmen. Sie umfasst auch die von der Agentur geplanten Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Sinne des Artikels 21.
(3) Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.
Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
(4) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es legt ebenso die Ressourcenplanung fest, einschließlich der Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.
Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung des Ergebnisses der in Artikel 51 genannten Evaluierung.
(5) Das mehrjährige Arbeitsprogramm und das Jahresarbeitsprogramm werden im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ausgearbeitet.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
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