Artikel 30 VO (EU) 2023/1322

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1) Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung der Agentur zuständig. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses ist der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig und darf Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht zu erstatten.

(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

(5) Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der in Artikel 5 festgelegten besonderen Aufgaben der Agentur zuständig. Insbesondere ist der Exekutivdirektor dafür zuständig,

a)
die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;
b)
die Beschlüsse des Verwaltungsrats auszuarbeiten und umzusetzen;
c)
das in Artikel 36 genannte einheitliche Programmplanungsdokument auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat vorzulegen;
d)
das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;
e)
den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Genehmigung vorzulegen;
f)
dem Verwaltungsrat die in Artikel 33 Absatz 5 genannte Höhe der Kofinanzierung vorzuschlagen, wenn den nationalen Kontaktstellen eine solche Kofinanzierung gewährt werden soll;
g)
dem Verwaltungsrat die Methode zur Berechnung der Gebühren und die Art und Weise, wie die Gebühren zu entrichten sind nach Artikel 38 vorzuschlagen;
h)
einen Aktionsplan mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen auszuarbeiten, die sich aus internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen und aus Untersuchungen des OLAF und der EUStA nach Artikel 48 ergeben, und zweimal im Jahr der Kommission sowie regelmäßig dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss über die Fortschritte Bericht zu erstatten;
i)
die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, die nicht die Untersuchungsbefugnisse des OLAF und der EUStA beeinträchtigen, durch wirksame Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und durch die Meldung von strafbaren Handlungen an die EUStA gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939, für die die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte, zu schützen;
j)
eine Betrugsbekämpfungsstrategie und eine Strategie für die Erzielung von Effizienzgewinnen und Synergien für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;
k)
den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten;
l)
den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan auszuführen.

(6) Der Exekutivdirektor kann entscheiden, einen oder mehr Verbindungsbeamte zu den Organen und den zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu entsenden, um die Aufgaben der Agentur effizient und wirksam zu erfüllen. Der Exekutivdirektor holt zuvor die Zustimmung der Kommission und des Verwaltungsrats ein. In den Beschlüssen, Verbindungsbeamte zu entsenden, wird der Umfang der von den Verbindungsbeamten auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung ihrer Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.

(7) Wenn der Exekutivdirektor vom Europäischen Parlament oder vom Rat dazu aufgefordert wird, nimmt er unverzüglich an den Sitzungen teil, die das Europäische Parlament bzw. der Rat unter Umständen zu Themen, die mit dem Auftrag der Agentur in Zusammenhang stehen, abhält.

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