Artikel 29 VO (EU) 2023/1322
Exekutivdirektor
(1) Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei der Agentur eingestellt.
(2) Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor aus einer Liste von mindestens drei Kandidaten, die die Kommission auf der Grundlage eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens vorgeschlagen hat. Das Auswahlverfahren umfasst die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und anderen geeigneten Medien. Die Kommission konsultiert den Verwaltungsrat zu dem Entwurf des Aufrufs zur Interessenbekundung. Sie kann einen Vertreter des Verwaltungsrats als Beobachter in das Auswahlverfahren einbeziehen.
Vor der Ernennung zum Exekutivdirektor durch den Verwaltungsrat, können die von der Kommission vorgeschlagenen, in die engere Wahl kommenden Kandidaten auf der Liste aufgefordert werden, unverzüglich vor dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Im Anschluss an die Anhörung der Erklärung und der Antworten kann das Europäische Parlament eine Stellungnahme annehmen, in der es seinen Standpunkt darlegt und die es dem Verwaltungsrat übermittelt.
(3) Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors — unter Berücksichtigung vorab geäußerter Beiträge des Verwaltungsrats — und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur berücksichtigt werden.
(5) Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 4 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Bevor der Verwaltungsrat einen Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors fasst, kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, unverzüglich vor dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(6) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, nimmt am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teil.
(7) Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden unter Einhaltung der geltenden Geheimhaltungspflichten über die Gründe für diesen Beschluss unterrichtet.
(8) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.
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