Artikel 28 VO (EU) 2023/1322

Exekutivausschuss

(1) Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe,

a)
über die Angelegenheiten zu beschließen, die in der nach Artikel 42 erlassenen Finanzregelung vorgesehen und nach dieser Verordnung nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind;
b)
für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen zu sorgen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen und aus Untersuchungen des OLAF und der EUStA nach Artikel 48 ergeben;
c)
unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors nach Artikel 30 die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu überwachen und zu beaufsichtigen.

(2) Bei Bedarf kann der Exekutivausschuss in dringenden Fällen anstelle des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, insbesondere in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, und in Haushaltsangelegenheiten. Die Voraussetzungen für den Erlass solcher vorläufigen Beschlüsse werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt.

(3) Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden, und den beiden Vertretern der Kommission im Verwaltungsrat zusammen.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses.

Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter teil. Der Exekutivausschuss kann weitere Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet ihre Amtszeit im Exekutivausschuss automatisch am selben Tag.

(5) Der Exekutivausschuss hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.

(6) Der Exekutivausschuss beschließt einvernehmlich. Ist der Exekutivausschuss nicht in der Lage, einen einvernehmlichen Beschluss zu fassen, so wird die Angelegenheit an den Verwaltungsrat verwiesen.

(7) Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest.

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