Artikel 31 VO (EU) 2023/1322
Wissenschaftlicher Ausschuss
(1) Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus mindestens sieben und höchstens 15 Wissenschaftlern zusammen, die vom Verwaltungsrat aufgrund ihrer wissenschaftlichen Spitzenleistungen und ihrer Unabhängigkeit nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessensbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen geeigneten Medien ernannt werden. Die Agentur unterrichtet den zuständigen Ausschuss bzw. die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments über die Ernennungen für den Wissenschaftlichen Ausschuss und dessen Arbeit. Das Verfahren zur Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses gewährleistet, dass die Spezialgebiete der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses die wichtigsten Bereiche im Zusammenhang mit den Zielen der Agentur abdecken. Die an der Ernennung von Mitgliedern für den Wissenschaftlichen Ausschuss Beteiligten streben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Wissenschaftlichen Ausschuss an.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses werden ad personam für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, der einmal verlängert werden kann.
(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig und handeln im öffentlichen Interesse. Sie dürfen Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.
(4) Erfüllt ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es den Verwaltungsrat hiervon in Kenntnis. Anderenfalls kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder oder der Kommission einen Mangel an Unabhängigkeit eines Mitglieds feststellen und die Ernennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt nach dem ordentlichen Verfahren für die Ernennung der Mitglieder ein neues Mitglied für die noch verbleibende Amtszeit.
(5) Der Wissenschaftliche Ausschuss gibt in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen oder zu allen die Tätigkeit der Agentur betreffenden wissenschaftlichen Fragen, die der Verwaltungsrat oder der Exekutivdirektor ihm vorlegen, eine Stellungnahme ab. Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.
(6) Zum Zwecke der Bewertung der mit einer neuen psychoaktiven Substanz oder einer Gruppe neuer psychoaktiver Substanzen einhergehenden Risiken kann der Wissenschaftliche Ausschuss, wie vom Exekutivdirektor auf Anraten des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses für notwendig erachtet, um Sachverständige aus den wissenschaftlichen Bereichen erweitert werden, die für eine ausgewogene Bewertung der durch die neue psychoaktive Substanz oder die Gruppe neuer psychoaktiver Substanzen verursachten Risiken relevant sind. Der Exekutivdirektor wählt diese Sachverständigen aus einer Sachverständigenliste aus. Der Verwaltungsrat genehmigt die Sachverständigenliste alle vier Jahre.
(7) Der Wissenschaftliche Ausschuss wählt für die Dauer des Auftrags des Wissenschaftlichen Ausschusses einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.
(8) Der Wissenschaftliche Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(9) Die Agentur veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses auf ihrer Website und hält sie auf dem neuesten Stand.
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