Artikel 48 VO (EU) 2023/1322

Betrugsbekämpfung

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt für die Agentur die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

(2) Die Agentur tritt bis zum 1. Oktober 2023 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des OLAF bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für alle Bediensteten der Agentur gelten.

(3) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Agentur Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und vor Ort Rechnungsprüfungen vorzunehmen.

(4) Das OLAF und die EUStA können nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(1) im Rahmen ihrer Aufträge Untersuchungen sowie im Fall von OLAF auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels müssen Arbeitsvereinbarungen und Abkommen mit internationalen Organisationen und Drittländern nach den Artikeln 53 und 54, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, Rechnungsprüfungen und Untersuchungen nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels gemäß ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

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