Artikel 49 VO (EU) 2023/1322
Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
(1) Die Agentur erlässt Sicherheitsvorschriften, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 gleichwertig sind. Die Sicherheitsvorschriften der Agentur müssen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen enthalten.
(2) Die Agentur darf Verschlusssachen nur mit den zuständigen Behörden eines Drittlands oder einer internationalen Organisation austauschen und EU-Verschlusssachen nur im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen an andere Einrichtungen und sonstige Stellen der Union weitergeben. Solche Verwaltungsvereinbarungen müssen vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission genehmigt werden. Besteht keine solche Verwaltungsvereinbarung, so entscheidet der Exekutivdirektor nach Anhörung der Kommission über jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen an andere Einrichtungen und sonstige Stellen der Union in Ausnahmefällen.
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