Artikel 43 VO (EU) 2023/1322

Allgemeine Bestimmung

(1) Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des genannten Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

(2) Bei der Einstellung von Personal aus Drittländern infolge des Abschlusses von Abkommen nach Artikel 54 muss die Agentur die Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen einhalten.

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