Artikel 44 VO (EU) 2023/1322

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

(1) Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird. Das Statut und die Beschäftigungsbedingungen gelten nicht für abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht bei der Agentur beschäftigtes Personal.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.

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