Artikel 42 VO (EU) 2023/1322
Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt die für die Agentur geltende Finanzregelung nach Anhörung der Kommission. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
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