Artikel 41 VO (EU) 2023/1322
Rechnungslegung und Entlastung
(1) Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.
(2) Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die mit den Rechnungen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungen der Agentur.
(3) Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur nach Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Rechnungen der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(5) Bis zum 30. September übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
(6) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen der Agentur ab.
(7) Bis zum 1. Juli nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof die endgültigen Rechnungen zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.
(8) Bis zum 15. November des folgenden Jahres werden die endgültigen Rechnungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(9) Nach Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf Anfrage des Europäischen Parlaments alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen.
(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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