Artikel 54 VO (EU) 2023/1322
Zusammenarbeit mit Drittländern
(1) An der Arbeit der Agentur können Drittländer teilnehmen, die zu diesem Zweck Abkommen mit der Union geschlossen haben.
(2) Nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, werden Regelungen erarbeitet, in denen insbesondere Art, Umfang und Form der Teilnahme der betreffenden Drittländer an der Arbeit der Agentur festgelegt werden, darunter auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Agentur, Finanzbeiträge und Personal.
In Personalangelegenheiten müssen die in Unterabsatz 1 genannten Regelungen mit dem Statut vereinbar sein.
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