Artikel 55 VO (EU) 2023/1322
Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen
(1) Die Agentur unterhält zu einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, die in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene tätig sind, Kooperationsbeziehungen, um sie zu konsultieren, mit ihnen Informationen auszutauschen und durch die Einbeziehung dieser zivilgesellschaftlichen Organisationen Wissen zu bündeln. Zu diesem Zweck benennt die Agentur eine dem Exekutivdirektor unterstehende zentrale Kontaktstelle, die — unter anderem durch Einrichtung einer eigenen Webseite oder mit anderen einschlägigen Mitteln — dafür sorgt, dass zivilgesellschaftliche Organisationen regelmäßig über die Tätigkeiten der Agentur unterrichtet werden. Die Agentur gestattet, dass zivilgesellschaftliche Organisationen für die Tätigkeiten der Agentur relevante Daten und Informationen übermitteln.
(2) Bei der Prüfung bestimmter Themen führt die Agentur gegebenenfalls einen gezielten Austausch mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, die über einschlägige Qualifikationen zu und Erfahrungen mit dem betreffenden Thema verfügen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten zivilgesellschaftlichen Organisationen sind im Transparenzregister eingetragen, das mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenzregister(1) eingerichtet wurde. Die Agentur veröffentlicht die Liste dieser zivilgesellschaftlichen Organisationen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.