Artikel 53 VO (EU) 2023/1322

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen

(1) Die Agentur bemüht sich aktiv um Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen, insbesondere Unions-, Regierungs- und Nichtregierungseinrichtungen und mit technischen Einrichtungen, die für die unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten zuständig sind, im Rahmen von mit diesen Einrichtungen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit dem AEUV und den Bestimmungen über die Zuständigkeit dieser Einrichtungen. Diese Arbeitsvereinbarungen erstrecken sich nicht auf den Austausch von Verschlusssachen.

(2) Der Verwaltungsrat nimmt die die in Absatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen auf der Grundlage der vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwürfe und nach vorheriger Genehmigung der Kommission an. Stimmt die Kommission diesen Arbeitsvereinbarungen nicht zu, so nimmt der Verwaltungsrat sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder an.

(3) Der Verwaltungsrat nimmt Ergänzungen oder Änderungen bestehender Arbeitsvereinbarungen, die in ihrem Umfang begrenzt sind und Anwendungsbereich und Zielsetzung der Arbeitsvereinbarungen insgesamt nicht verändern, oder technische Arbeitsvereinbarungen mit anderen technischen Einrichtungen auf der Grundlage der vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwürfe und nach Unterrichtung der Kommission an.

(4) Die Agentur veröffentlicht die gemäß diesem Artikel geschlossenen Arbeitsvereinbarungen auf ihrer Website.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.